Zusammenfassung: Das sechste Buch der Draft Common Frame of Reference (DCFR) hat als Ausgangspunkt ein Triumvirat, das aus Zurechnung (unsachgemäßes, das heißt vorsätzliches oder fahrlässiges, Verhalten, oder, je nach den Umständen, Haftung für eine Gefahrenquelle), Schaden und Kausalität besteht und diese in Beziehung zueinander setzt. Diese drei Elemente werden grundsätzlich die einzelnen Bestandteile des Haftungsrechts darstellen und die Grundlage für eine Entschädigung bilden, die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbar ist. Der DCFR enthält weder Erkenntnisse über die grundsätzliche Unterscheidung zwischen einem allgemeinen Vermögensschaden, dessen Ursprung in der Verletzung eines Rechts oder eines Gesetzes liegt, und bloßen Vermögenseinbußen, noch (zumindest als Regelung) eine Unterscheidung zwischen Vermögensschäden und immateriellen Schäden. Die Modellregeln arbeiten auch nicht mit dem Konzept der Rechtswidrigkeit. Die Ergebnisse des im letzten Jahrhundert kodifizierten Feldexperiments, das auf diesem Konzept basiert, sind nicht so positiv aufgefallen, dass es sich als zwingender Kandidat für eine Fortsetzung in der Zukunft anbietet. Auf der anderen Seite sollte man nicht die Tatsache übersehen, dass das Konzept des Schadens mehrdeutig und eine nähere Qualifikation erforderlich macht: es ist nicht jeder Nachteil ersetzbar, sondern nur solche, für die das Rechtssystem einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz zur Verfügung stellt. Folglich stellt der Entwurf ein (neues) Konzept des rechtlich relevanten Schadens vor.
Die rechtsvergleichenden Ergebnisse zeigen darüber hinaus auch auf, dass die meisten Deliktrechtssysteme mit einer Generalklausel arbeiten, aus der sich alle maßgeblichen Elemente, zumindest für die so genannte Störerhaftung, ergeben. Dieses gilt, mit einigen Einschränkungen, auch für das Common Law-System, wo die Haftung für Fahrlässigkeit eine sehr vergleichbare Funktion einnimmt. Dies gilt auch für die neueren Kodifi kationen, in denen die Generalklausel auch die so genannte Erfolgshaftung mit umfasst. Dieses bietet ebenso VI.-1:101.
European Review of Private Law