Wie gemeinsam ist die Gemeinsame Agrarpolitik? – Zur Ausführung der EG-Regeln für die Übertragung von Milchquoten in England und Wales, Frankreich und Deutschland - European Review of Private Law View Wie gemeinsam ist die Gemeinsame Agrarpolitik? – Zur Ausführung der EG-Regeln für die Übertragung von Milchquoten in England und Wales, Frankreich und Deutschland by - European Review of Private Law Wie gemeinsam ist die Gemeinsame Agrarpolitik? – Zur Ausführung der EG-Regeln für die Übertragung von Milchquoten in England und Wales, Frankreich und Deutschland 3 1

Zusammenfassung. Seit 1984 ist der europäische Milchmarkt der sogenannten Milchquotenregelung unterworfen. Von den Erzeugern von Kuhmilch wird eine Zusatzabgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die in einem Zwölfmonatszeitraum an die Molkerei geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft werden und eine bestimmte Milchquote überschreiten. Aufgrund ihrer Höhe von zur Zeit 115% des Milchrichtpreises entfaltet die Abgabe eine Prohibitivwirkung.

Der Beitrag behandelt die Ursachen für die Unterschiede, die bei der Ausführung des europäischen Rechts zur Übertragung von Milchquoten in England und Wales, Deutschland und Frankreich auftraten. In England und Wales konnte im Gegensatz zu den anderen beiden Mitgliedstaaten die Entstehung eines Quotenmarktes beobachtet werden.

Ursächlich für die Divergenzen bei der Ausführung des Gemeinschaftsrechts sind nicht in erster Linie die unterschiedlichen Landpachtrechte in den untersuchten Ländern. Vielmehr wurde den Mitgliedstaaten durch die europäischen Milchquotenverordnungen ein erheblicher Gestaltungsspielraum für die Durchführung eingeräumt. In Ausnutzung dieses Spielraumes etablierten England and Wales ein liberales Recht zur Übertragung von Milchquoten, während sich Frankreich für ein restriktives System entschied. Begünstigt wurde diese Entwicklung in England und Wales durch die relativ großzügig gehandhabte Kontrolle durch das Landwirtschaftsministerium, die eine Umgehung der Regeln ermöglichte, sowie nicht zuletzt durch die effektive Milcherzeugungsstruktur.

Die nationalen Regeln über die Rechte des Pächters an der Milchquote weichen erheblich voneinander ab. So werden dem französischen Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages weitgehende Rechte bezüglich der Quote eingeräumt, worin sich der ausgepragte Pächterschutz des franzäsischen Landpachtrechts widerspiegelt. In Ermangelung einer Harmonisierung der Landpachtrechte war es unvermeidbar, den Mitgliedstaaten einen weitgehenden Gestaltungsspielraum bei der Regelung des Verhältnisses zwischen Pächter und Verpächter einzuraumen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Durchführung von Gemeinschaftsrecht die Gemeinschaftsgrundrechte zu beachten, vermag zur einheitlichen Anwendung von Verordnungen nach Art. 189 EGV auch bei bestehenden nationalen Spielraumen beizutragen.

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