In dem behandelten Vorabentscheidungsverfahren wird der EuGH anfgerufen zu beurteilen, ob Art 10 Lebensmittelsicherheits- VO dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es erlauben, Informationen zu veröffentlichen, in denen die Bezeichnung eines Lebensmittels, der Name oder die Firma des Lebensmittelherstellers, -verarbeiters oder -händlers zu benennen, wenn das Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich, aber ungenießbar ist. Bei der streitigen nationalen Regelung handelt es sich um § 40 Abs 1 Z 4 deutsches Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch. Die verneinende Spruch des EuGH bietet die Möglichkeit, die Risikokommunikation zu beleuchten sowohl im Hinblick auf Lebensmittelsicherheit als auch auf ein hohes Maß an Verbraucherschutz mit Bezug zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und des Wettbewerbs.
Journal of European Consumer and Market Law