Der Beitrag analysiert den Fall, wenn in einem Vertrag ein niedrigerer jährlicher Prozentsatz vereinbart ist, als er tatsächlich dem Darlehensnehmer verrechnet wird, aus Sicht der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln. Der EuGH hat entschieden, dass die in diesem Zusammenhang geprüfte Geschäftspraktik zwar in den sachlichen Anwendungsbereich der UGP-RL fällt, trotzdem überlässt er es dem nationalen Gericht, die Voraussetzungen der Unlauterkeit im Sinne des Art 6 Abs 1 UGP-RL zu prüfen. Durch die Feststellung der Unlauterkeit wird die Anwendung der Klausel-RL auch in Bezug auf die relevante Vertragsklausel beinflusst. Wichtig ist die Bedeutung der unlauteren Geschäftspraktik, die ihr der EuGH in Zusammenhang mit der Klausel-RL zugesprochen hat. Der EuGH hat ausgeführt, dass die unlautere Geschäftspraktik nur eines der Merkmale ist, die bei der Beurteilung der missbräuchlichen Charakters einer Vertragsklausel iSv Art 4 Abs 1 Klausel-RL berücksichtigt werden müsse. Die Feststellung der Unlauterkeit einer Vertragsklausel hat jedoch keinen direkten Einfluss auf die Festellung des missbräuchlichen Charakters einer Vertragklausel und auch keine Auswirkungen auf die Wirksamkeitet des Vertrages. Der Fall Perenicova und Perenic ist gekennzeichnet durch die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Verbraucherrechts, das auf europäischer Ebene vielfach zersplittert ist. Die Ursache dieser Zersplitterung liegt im Regime der Mindestharmonisierung und in der Art und Weise der Regulierung.
Journal of European Consumer and Market Law